

Unternehmer und Freiberufler, die private Fahrten bisher nach der Ein-Prozent-Regelung (1% vom Bruttolistenpreis des Neuwagens als geldwerter Vorteil) abrechnen durften, sind dazu rückwirkend vom 1. Januar 2006 nur noch dann berechtigt, wenn das Fahrzeug mindestens zu 50 Prozent geschäftlich genutzt wird.
Angestellte und GmbH-Geschäftsführer, die einen Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, sind von dieser Regelung nicht betroffen. Sie können weiter die Ein-Prozent-Regelung anwenden, unabhängig davon, wie viele Kilometer sie privat oder beruflich unterwegs sind.
Der ideale Nachweis der geschäftlichen Nutzung erfolgt durch die Führung eines Fahrtenbuchs. Dabei werden von den Finanzbehörden zahlreiche Anforderungen an ein Fahrtenbuch gestellt.
Details zur Anerkennung durch die Finanzbehörden
Erforderliche Angaben im Fahrtenbuch
Im Fahrtenbuch müssen alle Privatfahrten mit Kilometerangaben, jede einzelne Geschäftsfahrt mit Datum und Kilometerständen, mit Reiseziel (bei Umwegen auch der Reiseroute), Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner dokumentiert werden.
Nachträgliche Änderungen der Aufzeichnungen dürfen nicht möglich sein, oder müssen dokumentiert werden. Ein Fahrtenbuch z.B. mit einer Software zur Tabellenkalkulation zu führen, scheidet wegen der Möglichkeit der nachträglichen Änderung aus.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 21.01.2002 Anforderungen an ein Fahrtenbuch festgelegt und mit Schreiben vom 07.07.2006 und 18.11.2009 die Anforderungen an den Nachweis der betrieblichen Nutzung von Kraftfahrzeugen konkretisiert.
Diese BMF-Schreiben finden Sie als PDF über nebenstehende Links.
Um den Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils eines Fahrzeugs erbringen zu können, ist das Führen eines Fahrtenbuchs anzuraten.
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